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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich gemäß § 24, Ziffer 1 + 2 AGB -Gesetz und finden, soweit nichts anders vereinbart, auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung. Sie gelten auch dann, wenn der Abnehmer bei seiner Bestellung oder in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende Bedingungen verweist. Durch Entgegen- nahme der gelieferten W are erklärt sich der Abnehmer hiermit einverstanden. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.
2. Angebot
Unsere Angebote einschließlich Preis und Lieferung sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk oder Verkaufsniederlassung in EURO , ausschließlich Verpackung und ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer . Sollten sich in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Liefertag gültige Preis angewendet.
4. Lieferzeit
Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich. Streik. Aussperrung, Rohstoffe- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Krieg – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.
5. Lieferort
Die Lieferung erfolgt nach unserer W ahl ab Werk, Leinfelden-Echterdingen, oder unseren Verkaufsniederlassungen. Ohne bestimmte Vorschriften erfolgt der Versand stets nach bestem Ermessen. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird nicht übernommen.
6. Gefahr
Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über , sobald die Ware unser Werk oder Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.
7. Verpackungskisten
Verpackungskisten werden billigst berechnet und bei freier Rücksendung innerhalb 30 Tagen in gutem Zustand mit sämtlichen Packmaterialien zu 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben. Für Kartonagen erfolgt keine Rückvergütung.
8. Gewichte und Dimensionen
Die in den Druckunterlagen aufgeführten V ersandgewichte und Dimensionen sind so genau als möglich angegeben, jedoch wird keine Gewähr dafür übernommen.
9. Reparaturen
Die Anlieferung von Reparaturgeräten und Rücksendungen hat in jedem Falle frei und auf Gefahr des Absenders zu erfolgen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen.
10. Rücksendungen
Rücksendungen zur Gutschrift werden nicht angenommen, sofern nicht unser Einverständnis eingeholt worden ist. Die Gutschrift wird der fakturierte oder der zur Zeit der Rücksendung gültige Preis zugrunde gelegt, je nachdem, welcher der niedrigere Preis ist. Die Kosten, die für Behandlung und Wiederherstellung der Rückware entstehen, werden in Abzug gebracht.
11. Beratung
Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen. Für die Betrachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Bezahlung behalten wir uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor . Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Begleichung durch Scheck/Umkehrwechsel verlängert sich der Eigentums- vorbehalt aus dem getätigten Warengeschäft bis zur endgültigen Einlösung des Wechsels. Werden unsere Waren von dem Abnehmer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig das Miteigentum überträgt und die Sache für uns in Verwahrung behält. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, so tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
13. Zahlung
Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei unter Ausschluss der Zurückhaltung zu bezahlen:
a) rein netto innerhalb von 30 T agen nach Rechnungsdatum, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist;
b) bei einem Auftragswert über € 15.000,-- pro Anlage und einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten sind je 1/3 nach Auftragsbestätigung, bei halber Lieferzeit und nach Lieferung zur Zahlung fällig;
c) Reparatur - und Ersatzteilkosten sind sie sofort rein netto zahlbar .
14. Aufrechnung
Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
15. Verzug
Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs- schadens bleibt vorbehalten.
16. Wechsel
Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor . Eine Ausnahme erfolgt ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protestes und unter Berechnung der Inkassospesen.
17. Gewährleistung
Beanstandungen wegen offener und verborgener Mängel, die bei einer dem Besteller zumutbaren Untersuchung festgestellt werden können, werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 T agen nach Empfang der Ware schriftlich vorgebracht werden. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs- anspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist ein Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, so leisten wir für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungspflicht beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Durch Nachbesserung, gleich welcher Art, verlängert sich die Gewährleistungspflicht nicht. Wird die Nachbesserungspflicht schuldhaft verletzt, so sind sämtliche hierdurch mittelbaren oder unmittelbaren Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Sind gebrauchte nicht generalüberholte Waren Gegenstand des Vertrages, so sind hierfür sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sind gebrauchte generalüberholte Waren Gegenstand des Vertrages, so gelten hierfür die Bestimmungen über neue Waren entsprechend. Für die gesamte elektrische Ausrüstung wird nur insoweit Garantie übernommen, als diese von den Lieferwerken gewährt wird. Im Übrigen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht im daneben kein Schadenersatzanspruch wegen Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, so bleibt die W are beim Besteller , soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Die Ware muss uns franko zurückgesandt werden. Die Rücksendung geht zu unseren Lasten. Bei Mängelbeseitigung an Ort und Stelle, trägt der Verkäufer die Kosten der Ersatzteile, die Kosten der Gestellung von Monteuren und Hilfskräften gehen zu Lasten des Käufers.
18. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen , unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper - und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle uns zurechenbaren Körper - und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Form
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das für die Haug GmbH & Co. KG örtlich zuständige Gericht vereinbart.
20. Teilweise Unwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: Juni 2013